Treppenhausreinigung: Wer zahlt – Mieter oder Eigentümer?
Kaum ein Thema sorgt in Mehrfamilienhäusern so zuverlässig für Streit wie die Treppenhausreinigung. Die Rechtslage ist dabei klarer, als viele denken – entscheidend ist, was im Mietvertrag steht.
Variante 1: Mieter putzen selbst
Der Mietvertrag kann die Reinigung des Treppenhauses auf die Mieter übertragen, üblicherweise im wöchentlichen Wechsel per Putzplan. Klingt kostenlos, hat aber bekannte Schwächen: unterschiedliche Sauberkeitsvorstellungen, Urlaubs- und Krankheitslücken, ältere oder berufstätige Mieter, die faktisch nicht putzen können oder wollen. Der Eigentümer bleibt trotzdem in der Pflicht, den ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren – und Streit im Haus landet am Ende immer bei ihm oder der Verwaltung.
Variante 2: Professionelle Reinigung, Kosten umgelegt
Beauftragt der Eigentümer eine Reinigungsfirma, sind die Kosten als „Gebäudereinigung“ nach der Betriebskostenverordnung grundsätzlich umlagefähig – sie erscheinen dann in der Nebenkostenabrechnung der Mieter. Voraussetzung: Die Umlage der Betriebskosten ist im Mietvertrag vereinbart und die Kosten sind angemessen. Für die meisten Mieter ist das ein fairer Tausch: wenige Euro im Monat gegen ein dauerhaft gepflegtes Haus ohne Putzplan-Diskussionen.
Was kostet das – und was gehört dazu?
Der Preis hängt von Anzahl der Aufgänge, Etagen und dem Intervall ab; üblich ist die wöchentliche oder 14-tägige Reinigung. Zum Standardumfang gehören Treppen und Podeste, Handläufe, Eingangsbereich, Briefkastenanlage und Beleuchtungsschalter – bei Bedarf ergänzt um Kellergänge und Aufzug. Achten Sie darauf, dass der Umfang im Leistungsverzeichnis steht, damit die Umlage sauber belegbar ist.
Everas reinigt Treppenhäuser für Eigentümer und Hausverwaltungen zum planbaren Festpreis mit dokumentierter Leistung – ideal für die Betriebskostenabrechnung. Mehr unter Treppenhausreinigung oder direkt Angebot anfordern.






