Schneeräumzeiten: Was die Satzungen in Schweinfurt, Würzburg, Nürnberg, Fulda und Aschaffenburg verlangen
Wann genau ein Gehweg geräumt und gestreut sein muss, regelt keine bundesweite Vorschrift, sondern die Satzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Die Grundmuster ähneln sich in unserer Region – in den Details lohnt aber immer der Blick in die aktuelle Satzung des Objektstandorts.
Das typische Muster kommunaler Satzungen
- Werktags muss ab dem frühen Morgen – meist ab 7 Uhr – geräumt und gestreut sein
- An Sonn- und Feiertagen gilt üblicherweise eine spätere Zeit, oft ab 8 oder 9 Uhr
- Die Pflicht läuft bis in den Abend, häufig bis 20 oder 22 Uhr
- Bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen muss wiederholt geräumt bzw. gestreut werden
- Vorgegeben ist meist eine begehbare Mindestbreite; auf Streusalz bestehen vielerorts Einschränkungen zugunsten abstumpfender Mittel
Warum „ab 7 Uhr geräumt“ so anspruchsvoll ist
„Ab 7 Uhr geräumt“ bedeutet: Das Team muss vorher da gewesen sein – bei Schneefall in der Nacht also ab 4 oder 5 Uhr unterwegs. Für Mieter-Putzpläne oder den einzelnen Hausmeister ist das kaum zuverlässig leistbar, erst recht nicht über mehrere Objekte. Professionelle Winterdienste fahren deshalb nach Wetterlage gesteuerte Touren mit Bereitschaft ab den frühen Morgenstunden – und dokumentieren jeden Einsatz.
Unser Rat für Eigentümer und Verwalter
Besorgen Sie sich die aktuelle Satzung jeder Objekt-Kommune (auf den Websites der Städte verfügbar), gleichen Sie die Zeiten mit Ihrem Winterdienst-Vertrag ab und achten Sie auf die Wiederholungspflicht bei Dauerschneefall – sie fehlt in vielen älteren Verträgen. Was sonst noch in den Vertrag gehört, steht in unserem Beitrag zum Winterdienst-Vertrag.
Everas räumt an allen fünf Standorten satzungskonform – von Schweinfurt bis Aschaffenburg, mit Protokoll je Einsatz. Zum Winterdienst oder direkt anfragen.






