Hausmeisterkosten: Was ist auf Mieter umlegbar?
Der Hausmeister ist einer der häufigsten Streitpunkte in Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Nur ein Teil seiner Tätigkeiten ist als Betriebskosten auf Mieter umlegbar – der Rest ist Sache des Eigentümers. Wer das nicht sauber trennt, riskiert Kürzungen bei der Abrechnungsprüfung.
Umlagefähig: laufende Tätigkeiten
Nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind die klassischen, regelmäßig wiederkehrenden Hausmeisterleistungen: Kontrollgänge, Pflege der Außenanlagen, Treppenhauskontrolle, Mülltonnen-Management, Winterdienst, Beleuchtungskontrolle und ähnliche laufende Aufgaben, die dem gesamten Objekt zugutekommen.
Nicht umlagefähig: Reparatur und Verwaltung
Nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten (die defekte Tür, der tropfende Wasserhahn) sowie Verwaltungstätigkeiten (Wohnungsabnahmen, Schlüsselübergaben, Handwerkerkoordination im Auftrag der Verwaltung). Erledigt der Hausmeister beides – und das ist der Normalfall –, muss die Rechnung die Anteile trennen.
So gelingt die saubere Trennung
- Leistungsverzeichnis mit klarer Aufteilung: umlagefähige laufende Pflege vs. nicht umlagefähige Sonderleistungen
- Getrennte Positionen auf der Rechnung – die beste Grundlage für jede Nebenkostenabrechnung
- Sonderaufträge (Reparaturen) einzeln beauftragen und abrechnen
- Pauschalverträge prüfen: Eine Pauschale ohne Aufschlüsselung ist bei der Belegprüfung angreifbar
Für Eigentümer und Verwaltungen lohnt sich ein Dienstleister, der diese Trennung von sich aus mitbringt – das spart bei jeder Abrechnung Diskussionen. Hinweis: keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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