Werkzeugkoffer eines Hausmeisters

Hausmeisterkosten: Was ist auf Mieter umlegbar?

Der Hausmeister ist einer der häufigsten Streitpunkte in Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Nur ein Teil seiner Tätigkeiten ist als Betriebskosten auf Mieter umlegbar – der Rest ist Sache des Eigentümers. Wer das nicht sauber trennt, riskiert Kürzungen bei der Abrechnungsprüfung.

Umlagefähig: laufende Tätigkeiten

Nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind die klassischen, regelmäßig wiederkehrenden Hausmeisterleistungen: Kontrollgänge, Pflege der Außenanlagen, Treppenhauskontrolle, Mülltonnen-Management, Winterdienst, Beleuchtungskontrolle und ähnliche laufende Aufgaben, die dem gesamten Objekt zugutekommen.

Nicht umlagefähig: Reparatur und Verwaltung

Nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten (die defekte Tür, der tropfende Wasserhahn) sowie Verwaltungstätigkeiten (Wohnungsabnahmen, Schlüsselübergaben, Handwerkerkoordination im Auftrag der Verwaltung). Erledigt der Hausmeister beides – und das ist der Normalfall –, muss die Rechnung die Anteile trennen.

So gelingt die saubere Trennung

  • Leistungsverzeichnis mit klarer Aufteilung: umlagefähige laufende Pflege vs. nicht umlagefähige Sonderleistungen
  • Getrennte Positionen auf der Rechnung – die beste Grundlage für jede Nebenkostenabrechnung
  • Sonderaufträge (Reparaturen) einzeln beauftragen und abrechnen
  • Pauschalverträge prüfen: Eine Pauschale ohne Aufschlüsselung ist bei der Belegprüfung angreifbar

Für Eigentümer und Verwaltungen lohnt sich ein Dienstleister, der diese Trennung von sich aus mitbringt – das spart bei jeder Abrechnung Diskussionen. Hinweis: keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Everas liefert Hausmeisterservice mit abrechnungsfertiger Leistungstrennung – ein Vertrag, klare Positionen. Mehr unter Hausmeisterservice oder im Konzept für Hausverwaltungen. Angebot anfordern.

Ähnliche Beiträge